R.

Radgunden der juncfrawentag 1456 (Helwig), Radegundis, 11. Aug. in der Salzburger Erzdiöcese (nicht 13., wie Helwig angab).

Ramalia, rami palmarum, rami olivarum, Palmsonntag. Sabbatum in ramis palmarum (Scr. XII, 588) ist unzweifelhaft der Sonnabend vor Palmarum. Beweis ist 1299, IV. ydus Aprilis feria VI. in ramis palmarum (Gerken, Cod. dipl. Br.). Ob aber nicht das von Ducange ed. Favre III, 168 angeführte Citat aus den Acta SS. Ben. II, 215: Receptus est in monasterio in sancto sabbato id est in ramis palmarum auf den Ostersonnabend geht, also der Zusatz heisst: in der Palmwoche, das lasse ich dahingestellt sein. Die feria secunda, tertia, quarta in ramis palmarum sind im Brevier von Compostell die entsprechenden Tage nach Palmarum.

*Rammelfeiertag, Rammlete, die Zusammenkunft der Geistlichkeit am Ulrichstage (Juli 4) in Wangen (Birlinger, Volksthüml. aus Schwaben, Wörterb. 74).

Rasemstag, Erasmus, 3. Juni. An sande Rasemstag 1371 (Urkb. ob der Enns VIII, 531).

Rasender montag. der Fassnachtsmontag, Niederrhein (Korrespondenzbl. des niederd. Sprachver. III, 68).

Ratschtage, die Tage von Gründonnerstag bis Ostersonnabend, weil an diesen (s. Succinctio campanorum) anstatt der Glocken durch Ratschen (Schnarren, Klappern) zum Gottesdienste gerufen wird. Vergl. Mitth. der Deutsch, in Böhmen XXVII, 341.

*Ratzenfeiertag, Ulrich, Juli 4, in Schwaben (Birlinger, Volksth. aus Schwaben I, 120).

Rauchnächte, die Nächte der Zwölften, von Weihnachten bis Epiphania, und dann auch die dazugehörigen Tage (Schmeller-Fromm., bayr. Wb. II, 14).

Rebmonat, Redmonat, Februar. Am 14. dag Rebmonats 1392 (Argovia X, 241); Redtmonet (Weisth. I, 175). Weinhold leitet beide Worte von verwandten Begriffen = sich rühren ab (Monatsnamen 53). Hergott, Gen. Habsb. II, 2, 768, erklärte Rebmonat fälschlich für September.

Recordatio fratrum et sororum, bei den Prämonstratensern als servitium generale cum majore commendatione am 12. März.

Rechte fassnacht s. Fassnacht, rechte.

*Rechte Geldeszeit, der 1. Mai (in Mecklenburg) nach dem Datum 1718 den 1. Maii oder zur rechten geldeszeit (Archiv Schwerin, A. Zarrentin, Hofst. Valluhn).

Recordare domine testamenti tui. Pestmesse, von Clemens VI. gestiftet.

Reddite cesari que sunt cesaris, Evangelium des 24. Sonntags nach Pfingsten (23. nach Trinitatis) (Matth. 22, 15 - 21) nach den mittelalterlichen Missalen. Vgl. Introitus misse.

Redime me domine et miserere mei, Messeingang am Montag nach Reminiscere (Ps. 25, 11).

Redmonat s. Rebmonat.

Reductio domini ex Egypto s. Eductio.

Regeluntult, Regula, 11. Sept., festum fori in der Diöcese Constanz als Protus et Hyacinthus, Felix et Regula mm., und in allen benachbarten Diöcesen gefeiert. 1300 donnerstag nach st. Regeluntult (Züricher Urkunde, Argovia X, 169).

*Reges, Dreikönigstag, 6. Januar.

Regierungsjahre. Im Mittelalter wurde vorzüglich, namentlich in Urkunden - dem Gebrauche der römischen Kaiser (90) analog - nach den Regierungsjahren der Kaiser, Könige, Päpste, Erzbischöfe, Bischöfe etc. datirt. Die Päpste gaben von Vigilius (550) bis Stephan IV. (+ 772) die oströmischen Kaiserjahre nebst den Consulatsjahren an. Erst Hadrian I. liess 781 seine eigene Amtszeit (die Pontificatsjahre) angeben. Von 800 bis 1047 wechselten die Pontificatsjahre mit den Jahren der abendländischen Kaiser. Von 1047 an hörten die Päpste ganz auf, die Kaiserjahre anzugeben, nur 1086 erscheinen sie in einer Bulle Clemens III., und Paschalis II. musste, im von Heinrich V. gefangen genommen, zur Angabe der Regierungsjahre des Kaisers sich bequemen. |163| Die Regierungsjahre der deutschen Kaiser werden ursprünglich vom Tage der Krönung, später aber auch vom Tage der Wahl an gerechnet. Ausnahmen davon beruhen, wo sie nicht einfache Schreib- oder Lesefehler sind, auf der Rechnung nach der Designation oder der vorgängigen Krönung. Bei diesen abweichenden Zählungen wird manchmal die Epoche, von der sie gerechnet werden, genauer bezeichnet; so bei Kaiser Heinrich III. und auch später die anni ordinationis, welche von seiner Erhebung zum römischen König bei Lebzeiten seines Vaters gezählt werden. Schon Karl der Grosse führte mehrere Arten von Regierungsjahren, seit 801 auch die anni imperii an. Ihm folgten die meisten seiner Nachfolger.
Paoli weist Mitth. des Inst. für österr. Gesch. 7,465 auf die Wichtigkeit der Daten der italienischen Notare hin, die in ihren Angaben der Regierungsjahre der römischen Kaiser (des Mittelalters) die jeweiligen politischen Anschauungen ihrer Stadt zur Geltung brachten. So beim Streit zwischen Philipp und Otto IV.: vacante certo imperatore; nach der Excommunication Friedrichs II.: Fiderigo imperatore in discordia cum ecclesia; nach der Absetzung Wenzels (bis Siegmunds Kaiserkrönung): imperatore vacante ut - dicitur oder Romanorum, ut Senis dicitur, cesarea sede imperatore vacante.
Die Jahre der Päpste werden von dem Tage der Weihe an gerechnet. Erst seit der Mitte des 14. Jahrhunderts, wo die Notariatsinstrumente mit den Angaben der Pontificatsjahre sich häufen, findet man hie und da Angaben, die dem Beisatz anno creationis sue zufolge von dem Tage der Wahl ab datirt sind. Stellten spätere Päpste Bullen vor dem Tage ihrer Weihe aus, so datirten sie nach dem Vorgange Urbans IV. und Clemens V. dieselben mit a die suscepti a nobis apostolatus officii. Noch die von Innocenz III. vor seiner Weihe ausgestellten Bullen sind ohne Jahresangabe mit der einfachen Tagesangabe. In deutschen Bischofsurkunden findet sich die Angabe der Pontificatsjahre der Aussteller schon seit dem 10. Jahrhundert, nur wenig später auch in Urkunden ihnen untergebener Geistlichen. Seltener und erst in bedeutend späterer Zeit sind auch die Regierungsjahre weltlicher Landesfürsten und Territorialherren in deren Urkunden verzeichnet. Ueber die Angabe des Lebensalters eines Fürsten in seinen Urkunden führt Bresslau, Urkundenlehre I, 829, zwei Urkunden Kaiser Heinrichs IV. an für Hildesheim und Goslar mit anno vite XII (Stumpf 2604. 2605), ferner Urkunden Rudolfs IV., Herzogs von Oesterreich, über dessen Gebrauch, die Lebensjahre anzugeben, Kürschner in den Wiener Sitzungsberichten 49, 20 abhandelte. Hier mögen nur einige Beispiele von Rudolf IV. von Oesterreich (geb. 1. Nov. 1339) der Formulirung wegen Platz finden. 1359 (10. Jan.) unsrer gepurtleichen zeit in dem zwainzigisten jare (Font. rer. Austr. II, 35, 328); 1364 (24. Sept.) unsers alters in dem fumf und zwainzigistem und unsers gewalts in dem sibenden jar (ebd. II, 10, 413); 1363 (14. März) etatis nostre anno vicesimo quarto, regiminis vero nostri anno quinto (ebd. II, 39, 240). Ausserdem will ich noch einige Urkunden des Erzbischofs Albrecht von Mainz (geboren 28. Juni 1490) anführen, aus denen der genaue Wechsel der Zahl der Lebensjahre ersichtlich ist, die sich bei diesem Fürsten mehrfach in Urkunden vorfindet: 1516 (12. Mai) etatis nostre vicesimo sexto pontificatus vero nostri anno secundo und 1516 (24. Juli) etatis nostre XXVII. pontificatus vero et coronacionis nostre anno tercio (Riedel, c. d. Br.).

Regina celi, eine Antiphone, zu deren Absingung in feierlicher Weise in verschiedenen Kirchen Stiftungen gemacht wurden, so in der Bonifaciuskirche zu Halberstadt in nocte pasce, per octavam pasce, und quinque sabbatis post diem pasce (Zeitschrift des Harzvereins VI, 421).

Regulares clavium s. Claves terminorum.

Regulares lunares, regulares ad lunam calendariam inveniendam. Im Jahre 1 des accommodirten Mondcyclus ist der Mond am 1. Jan. 9 Tage alt. Zählen wir von hier mit ungraden und graden Mondmonaten weiter, so ergeben sich für die folgenden Monatsersten ein Mondalter von:

1. Jan.

luna

IX

1. Juli

luna

XIII

1. Febr.

luna

X

1. Aug.

luna

xiv

1. März

luna

IX

1. Sept.

luna

XVI

5 Alex. Ep.

1. April

luna

X

1. Oct.

luna

xvi

5 Alex. Ep.

1. Mai

luna

XI

1. Nov.

luna

XVIII

7 Alex. Ep.

1. Juni

luna

XII

1. Dec.

luna

XVIII

7 Alex. Ep.

Dieses nennt man die Mondregularen (regulares lunares mensium), da man durch Hinzuzählen der Epakten der einzelnen Jahre (unter Kürzung um 30, wenn die Summe diese Zahl übersteigt) die Mondalter der Monatsersten der einzelnen Jahre des Mondcyclus erhält; mit Ausnahme der Jahre VIII, XI und XIX wegen der Einschaltung des Schaltmonats des VIII., X. und XIX. Jahres (am 4., 5., 6. des Monats). Neben diesen römischen Regularen, die mit den 22. März-Epakten und dem Jahresanfange am 1. Januar zu verknüpfen sind, giebt es (die oben seitlich angegebenen) Alexandrinischen Regularen (secundum Aegyptiacos), die in gleicher Verbindung mit denselben Epakten stehen, wobei |164| aber zu beachten ist, dass hierbei der Jahresanfang der Alexandriner im September und der gleichzeitige Epaktenwechsel statthat. Näheres Sickel, Lunarbuchstaben, in Wiener Sitzungsberichte 1862, S. 186.

Regulares pasche, auch schlechthin Regularen, genauer Osterregularen genannt. Diese Regularen sind ursprünglich die Tagesunterschiede des 24. März und der jedesmaligen Ostergrenze, wobei man aber, da es sich doch lediglich um Berechnung des Wochentages des Oster-Vollmonds, nicht um die volle Zeitdifferenz handelt, die vollen Wochen in Absatz bringt. Bei bekannter Ostergrenze werden danach die Regularen gefunden, indem man von der zwischen dem 24. März und der jedesmaligen Ostergrenze liegenden Tagesanzahl die vollen Wochen weglässt. Fällt die Ostergrenze vor den 24. März, so zieht man die bis zum 24. noch verfliessenden Tage von einer vollen Woche ab. Bei beiden Berechnungen des Tagesabstandes darf man indessen den 24. März nicht mitrechnen, da sonst bei der Addition der die Wochentage repräsentirenden Concurrenten mit den ebenfalls die Wochentage ausdrückenden Regularen der in der Mitte liegende Tag, eben der 24. März, würde zweimal gezählt werden.
Mit anderen Worten ausgedrückt, lautet die Regel: es sind, da vom 11. März, dem Termin der Ostergrenze (clavis pasche), bis zum 24. März incl. gerade 2 X 7 = 14 Tage verfliessen, die Regularen die jedesmaligen Reste der claves terminorum bei einer Theilung durch 7 (91).
Die Regularen sind mit Hülfe der goldenen Zahl aus folgender Zusammenstellung leicht zu entnehmen:

Goldene Zahl

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

Regulares pasche

5

1

6

2

5

3

6

4

7

3

1

4

7

5

1

4

2

5

3

Regulares solares mensium, auch schlechtweg reg. mensium oder reg. feriales, ad feriam calendariam inveniendam genannt, hatten den Zweck, mit den Concurrenten (deren ursprünglichen Wechsel im März man sich gegenwärtig halten wolle) addirt, den Wochentag des Monatsersten anzugeben. Der Sonnenmonat ist im Durchschnitt 30 Tage lang, 12 mal 30 = 360, also bleiben vom christlichen Jahre 5 Tage übrig, die dem März als Regulare beigelegt werden. März hat 31 Tage, 31 + 5 = 36: 7 = 5, Rest 1, also Regulare für April = 1. April hat 30 Tage, 30 + 1 = 31: 7 = 4, Rest 3 für Mai. So entsteht die Reihe: März = 5, April = 1, Mai = 3, Juni = 6, Juli = 1, Aug. = 4, Sept. = 7, Oct. = 2, Nov. = 5, Dec. = 7, Jan. (des folgenden Kalenderjahres) = 3, Febr. = 6. Aus diesen beiden letzten Zahlen werden dann für Jan. und Febr. unseres Kalenderjahres (für das ja später die Concurrenten Geltung hatten) die um eine Einheit kleineren Zahlen, Jan. = 2, Febr. = 5, entwickelt. Die Reihe begann dann mit Jan. = 2, Febr. = 5, März = 5 u. s. w.

*Regum, reges, Dreikönigstag, Jan. 6.

Reinigung Marie s. Frauentag erer reinigung.

Relic sunday s. Festum reliquiarum.

Remeismaent, October, nach Remigius, 1. Oct.

Remeistag, Remeismisse, Remigentag, Remigius (die Translatio), 1. Oct. 1294 an sand Remigintag (Font. rer. Austr. II, 33, 117); 1487 des nehsten sontages na sent Remeismisse (Publ. de Lux. 33, 379); naer s. Remeeus ende s. Bavendaege in de maent van Octobre 1342 (v. Mieris). Remeisdag in dem herbest (Publ. de Lux. 33, 379) ist der 1. Oct., dagegen scheint 1297 feria Va post festum b. Remigii hiemalis (ebd. 17, 57) der in Rheims als festum fori begangene und auch in den Missalkalendern von Cambrai, Utrecht, Metz, Toul und Verdun erscheinende Todestag des Remigius am 13. Jan. zu sein.

Reminiscere miserationum tuarum domine, Messeingang des 2. Fastensonntags (Ps. 24, 6) und des Mittwochs vor demselben (Quatember). 1351 feria IV. qua cantatur reminiscere (Riedel, c. d. Br); siehe auch ein Beispiel bei Quatuor tempora.

*Renselse Marie (skand.), Purificatio Mariae, Febr. 2 (Dipl. Suec. II, xxxii).

Repleatur os meum laude tua ut possim cantare allelujah, Freitag nach Pfingsten (Ps. 70, 8).

Reportatio sanguinis, 3. Juni (Hildesheim), s. Festum sanguinis.

Requiem eternam, Messeingang der Commemoratio omnium animarum (2. Nov.).

Requies Marie, die Pausatio Mariae, der 15. Aug.

Requiescant in pace, Messeingang der Seelenmesse der Gemeinwoche nach einer Urkunde des Erfurter Martinshospitals für die Topfstedtsche Stiftung: feria III. proxima post communes cum hoc: requiescant in pace (Mitth. des Prof. Schum-Halle, jetzt Kiel).

Resaille, Monat Juni (nicht Juli), denn beide bei Ducange ed. Favre V, 344 angegebenen Beispiele aus der Hist. Leod. ergeben den Juni.

*Resalhe mois, Juni (wie Resaille) 28 jours de junne con dist resalhe mois 1401 (Ann. f. Gesch. d. Niederrh. 55, 257). Andere Beispiele bei Maslatrie.

Residuum dominicarum, die Anzahl der Sonntage zwischen Pfingsten und dem 1. Advent (Breviar. monach. Montis Oliveti, Ende des 15. Jahrh.). |165| Respice domine in testamentuni tuum, auch respice secundum genannt, Messeingang des 14. Sonntags nach Pfingsten (13. nach Trinitatis) (nach PS. 72, 20 u. 19). S. Introitus misse. 1417 currente dominica XIII. post trinitatis respice domine (Abhandl. der böhmischen Gesellsch. der Wissensch.VII, 3, 1, 31).

Respice in me et miserere mei domine, nach den deutschen Missalen Messeingang des 4. Sonntags nach Pfingsten (3. nach Trinitatis) (Ps. 24, 16), der respice primum heisst. S. Introitus misse.

Resurrectio domini, Ostern. In Kalendern findet sich häufig der 27. März als resurrectio domini, commemoratio resurrectionis domini bezeichnet, und er scheint auch an verschiedenen Orten, besonders in französischen Diöcesen, kirchlich gefeiert zu sein. Flodoard, Hist. Rem. (M. G. Scr. XIII, 582) verwendet die resurrectio am 27. März sogar zur Datirung: ipsa die conceptionis et passionis domini nostri Jesu Christi et die tertia scilicet VI. kal. Aprilis, qua dominus a mortuis resurrexit (941 war Ostern am 13. Apr.). Bezeichnungen wie die quarta infra octavas resurrectionis domini nostri Jesu Christi 1320 (Riedel, c.d.Br.) sind aber nicht auf diesen Tag, sondern jedenfalls auf Ostern zu beziehen. 1052 sexta feria parasceve die tertia passionis ante gloriam dominice resurrectionis (Actus Brunwil. fundat, Scr. XIV, 144); 1271 ind. XIIII. quinta feria in ebdomada resurrexionis dominice (Mecklb. Urkb. 1224). S. Pascha.

Resurrectio Marie ist der 23. Sept., die assumptio corporalis Marie (Haltaus ed. Scheffer S. 124).

Resurrexi et adhuc tecum sum, Messeingang des Ostersonntags (Ps. 138, 18), selten zur Datirung verwandt. 1377 in einer Rechnung als Capitelüberschrift: Item resurrexi (Sudendorf V, 86).

Reusinstag, Reginswindis v., 15. Juli (Haltaus ed. Scheffer 170; Kopp V, 301, nr. 3).

Revelatio Michaelis, 8. Mai, s. Apparitio Michaelis. Die übrigen Revelationen suche man unter den einzelnen Namen der Heiligen im Heiligenverzeichniss nach.

Revolutionskalender. Vom Beginn der Revolution 14. Juli 1789 an rechnete man neben oder anstatt der Jahre der christlichen Aera nach Jahren der Freiheit. Seit 1792 fügte man das fahr der Gleichheit hinzu. Seit dem 22. Sept. 1792 zählte man nach Jahren der Republik, und schon am 1. Jan. 1793 begann man das zweite Jahr derselben. Aber noch immer bediente man sich des allgemein üblichen Gregorianischen Kalenders. Der Kalender der französischen Republik wurde am 5. Oct. 1793 beschlossen (92), reichte jedoch bis zum 22. Sept. 1792, dem Gründungstage der Republik, zurück. Das Jahr begann um Mitternacht mit dem Eintritt der wahren Herbstnachtgleiche nach dem Meridian von Paris, das zweite Jahr unter Aufhebung der bisherigen Rechnung vom 1. Januar ab am 22. Sept. 1793, und enthielt 12 Monate, jeden zu 30 Tagen gerechnet. Zur Vervollständigung reihten sich dann noch die 5 jours epagomenes oder complementaires daran, denen in Schaltjahren noch ein sechster jour de la revolution oder la sansculottide schlechthin sich anschloss. Ein solches Schaltjahr, annee sextile (von den sechs jours complementaires) oder bissextile genannt, schloss immer eine Franciade ab, deren Dauer (durch Art. X des Gesetzes) im Voraus auf 4 Jahre einschl. des Schaltjahres bestimmt war. Nach dem Gesetz vom 5. Oct. waren die Monate nur numerirt, in drei Decaden von je 10 Tagen abgetheilt, die wieder in sich mit 1 bis 10 bezeichnet waren. Fabre d'Eglantine erstattete dann Namens der zur Einführung der beschlossenen Massregel niedergesetzten Commission am 24. Oct. (3. du 2e mois) einen Bericht über die Einrichtung des neuen Kalenders (Hist. parlementaire de la revol. franc. XXXI, 415). In diesem machte er das Numerirungssystem durch die Formel le premier jour de la premiere decade du premier mois de la premiere annee lächerlich und bezeichnete anstatt dieser trockenen Formel, analog der schon am 7. Oct. (16. du 2e mois) bestimmten Bezeichnung decadi für den die Decade abschliessenden Ruhetag der Behörden, die Tage der Decade mit primidi, duodi, tridi, quartidi, quintidi, sextidi, septidi. octidi, nonidi, decadi. Auch die Monate wollte er mit bedeutungsvollen Namen statt der Nummern benannt wissen. Die einzelnen Tage des Jahres belegte er mit Namen, und zwar die decadi je mit landwirtschaftlichen Instrumenten, die quintidi mit Hausthiernamen, alle übrigen mit Namen von Pflanzen, Bäumen und Sträuchern. So nannte er z.B. die zweite Decade des neunten Monats (Prairial): Erdbeere, Betonie, Erbse, Akazie, Wachtel, Nelke, Hollunder, Mohn, Linde, Heugabel (93). Die jours complementaires belegte er mit den Namen Sansculottides und den Bezeichnungen Tag der Tugend, des Genies, der Arbeit, der Belohnungen. Der Schalttag war der Freiheit gewidmet. Diese Vorschläge der Commission wurden angenommen, sofort |166| bekannt gemacht, und schon im folgenden Monat (24. Nov. 4. Frim. l'an II) wurde das danach neu emendirte Gesetz (vom 5. Oct.) wieder publicirt und sodann mit einer Instruction und einem vollständigen Kalender in Tausenden von Exemplaren verbreitet (Gesetz und Instruction, Bull. des lois VIII, 57 und Hist. parl. XXXI, 428). Die Monate führten von nun an folgende Namen: Vendemiaire, Brumaire, Frimaire, Nivose, Pluviose, Ventose, Germinal, Floreal, Prairial, Messidor, Thermidor, Fructidor. Die Sansculottides überlebten den verfliegenden Rausch der ersten Revolutionszeiten nicht, schon am 24. Aug. 1795 wurden sie durch Decret des Nationalconvents wieder in jours complementaires zurückgetauft (7. Fruct. l'an III, Bull. des lois cah. 174, VIb, 1050). Der bei Einführung des Kalenders zugleich beschlossenen Eintheilung des Tages in 10 Decimalstunden mit je 100 Decimalminuten zu je 100 Decimalsecunden stellte sich von vornherein die Schwierigkeit der Beschaffung der Uhren hartnäckig entgegen, so dass sie überhaupt nicht ins Leben zu treten vermochte. Der Widerstand der grossen Masse des Volkes aber richtete sich vornehmlich gegen die Eintheilung des Monats in drei 10tägige Wochen. Der Widerstand wuchs, anstatt abzunehmen, je mehr man Seitens der Behörden mit Strafandrohung und Strafvollzug den neuen Kalender in das bürgerliche Alltagsleben hinein zu bringen suchte. Derartige Strafedicte wurden am 14. Germ., 18.. Therm., 13. und 23. Fruct. l'an VI (1798) erlassen (Bull, des lois 194. 216. 225), die Datirung nach den Decadentagen aber hatte man schon von vornherein als zu unübersichtlich aufgeben müssen. Durch einen am 24. Fruct. l'an XIII verkündigten Beschluss des Senat conservateur vom 22. Fruct. bestimmte Napoleon par la grace de Dieu et les constitutions de la Republique empereur des Francais, dass a compte du 11. Nivose prochain (1. Janvier 1806) le calendrier Gregorien sera mis en usage dans tout l'empire frangais (Bull, des lois 56). Mit dem 31. Dec. 1805 (10. Nivose l'an XIV) verschwand diese kalendarische Verirrung wieder von der weltgeschichtlichen Schaubühne. Eine genaue Vergleichung des Revolutionskalenders mit dem Gregorianischen findet sich in Bredows Chronik des 19. Jahrh. Eine rasche Reduction von Daten französischen Stils auf unsere gestatten die beiden Tafeln XXVI und XXVII. Die Buchstaben hinter den Monatsdaten der Taf. XXVI verweisen auf die zugehörige Columne der Taf. XXVII.

Rex domini hat Weidenbach, 180 fälschlich statt redime me domine.

Rex dominicarum, Sonntag Trinitatis (Pilgram). Es ist wohl eher, wie auch rex dierum bei Hampson erklärt wird, der Ostersonntag zu verstehen. Der Trinitatissonntag, der ja im Mittelalter durchaus keine zwei Messen hat (s. Benedicta ), hat gar nichts besonderes.

Rinnabend, der wenige (Haltaus ed. Scheffer 196), Donnerstag vor Estomihi. Vgl. Gumpete, unsinnige donnerstag ; Fastelavend, lütker.

Rinnsontag, der Sonntag Estomihi. Haltaus ed. Scheffer 199: 1373 dominica esto mihi genant der rinne sonntag. Doch wohl von dem Schauteufel-Rennen der Carnevalszeit.

Ris und lov s. Jahreszeiten.

Riselwoche, Riselfreitag, Woche resp. Freitag nach Johannis baptiste (24. Juni. In ihr darf man nicht in die Weingärten gehen (Arch. d. Ver. für Siebenb. Landesunde, Neue Folge X, 150).

Risus paschalis, Ostergelächter. Während des Osterfestes pflegten die Geistlichen, um dem Volke grössere Festfreude zu machen, lustige Historien (Ostermärlein) zu erzählen; der Stolz der Priester war, ein möglichst kräftiges Ostergelächter hervorgerufen zu haben. Vgl. Augusti, Denkwürdigkeiten II, 237.

*Rockmonday (engl.), Montag nach Epiphania. H.

Rodemandag s. Rother montag.

Rogate, der 5. Sonntag nach Ostern, sonst nach dem Introitus Vocem jocunditatis genannt. Es ist die dominica rogationum, die Worte stammen aus dem Evangelium Joh. 16, 24 Rogate et accipietis.

Rogationes, die drei Tage vor Himmelfahrt, an denen Bittgänge stattfanden. Die dominica rogationum, oder dominica proxima ante rogationes (1390, Bresl. Staatsarchiv) ist der später Rogate genannte vorhergehende Sonntag Vocem jocunditatis. 1122 existentibus rogationibus kalendis Maji (Ann. S. Dionysii Remens., Scr. XIII, 83); feria secunda que prima erat rogationum dies (Epist. de morte Freder, imp., Scr. XX, 494); in ipsa secunda feria prima die rogationum (Scr. XVII, 677, Vincentius Prag.); feria tertia in rogationibus ante ascensionern 1328 (Mecklb. Urkb. 4918); 1340 feria tertia in rogationibus post dominicam qua cantatur vocem jucunditatis (Publ. de Lux. 20, 79); 1382 feria tertia dierum rogationum ante pentecostes (Riedel, c.d.Br.). Der Halberstädter ordo divinus (Zeitschr. des Harzver. VI, 47), der für zwei Feste in einem Jahre, sabbatum post cantate und sabbatum in rogationibus, bestimmt, zeigt, dass hier der Sonnabend nach Himmelfahrt gemeint ist, und der Ausdruck Rogationes also auch auf die ganze Himmelfahrtswoche ausgedehnt wurde. Daher auch der Ausdruck 1366 sexta feria in rogationibus (Urkb. des Hochst. Halb. IV, 82). Analog hiermit ist |167| das Datum: 1297 septimana rogationum (Schles. Reg. nr. 2467).

Rogationea prime, ultime, der 27. April und 31. Mai, die beiden Tage, auf welche der Montag nach Vocem jocunditatis am frühesten und spätesten fallen kann.

Römerzahl, Römerzinszahl, die Indiction. In der teynden indiction die mhen nenneth denn rhomertalle 1552 (Mecklb. Jahrb. 27, 70); in dem sechsten jare romerstüre 1323 (Hergott, Gen. Habsb. III, 627); in dem vierten zinsjare römere 1321 (ebd. III, 617); in der zweyten indictien römischen gebodes 1424 (Günther); yn dem virden (IIII falsch für XIII) yore der römer des vumfzenden czynsyor 1270 (Tschoppe und Stenzel); 1359 do du jarzal romer zinsstur waz in dem zehenden jar (Fürstenb. Urkb. V, 374).

Römische Datirung. Ihre Anordnung kann wohl als bekannt vorausgesetzt werden. Die Kalenden sind stets die Monatsersten, die Nonen fallen nach den Worten Milmo oder Momjul in den Monaten März, Mai, Juli und October auf den 7., sonst auf den 5. des Monats, die Iden in den genannten Monaten auf den 15., sonst auf den 13. Es wird von diesen Tagen ab nach dem nächstvorhergehenden Termine zu immer rückläufig gezählt. Im Schaltfebruar schiebt sich hinter (unserer Zählung nach) den VI. kal. Mart, ein bis VI. kal. Mart. ein, der dies bissextus (bissextum, bissetum), Schalttag. So in der classisch-römischen Zeit. Das deutsche Mittelalter betrachtete als Schalttag meist den 24. Febr. (wie auch noch heute) nach dem Spruche: Bissextum sexte Martis tenuere kalende Posteriore die celebrantur festa Mathie (94). Man betrachtete also den 24. Febr. für eingeschoben und setzte den Mathiastag in Schaltjahren vom 24. auf den 25., wodurch sich alle nach ihm im Februar etwa begangenen Heiligentage auch um einen Tag verschoben. Für diese Datirung dienen als Beispiele: 1272 in vigilia sancti Mathie die bissexti 5. exeunte Febr. (Ann. Forojul., Scr. XIX, 198) (95) ; 1300 in die cinerum qui fuit vigilia b. Mathie apostoli (Urkb. d. Bisth. Lübeck 435); sodann die Anführung des Halberstädter ordo divinus: si (Mathias venit) in bissextili anno, tunc in diocesi Halberst. dicitur bis trum, trum, Mathiam inde (statt trum Mathiam inde, s. Cisiojanus ), und des Kölner Missale von 1520: in anno bissextili duo dies inter festa Petri et Mathie computantur et ultima pro vigilia Mathie servatur. Es entspricht dieses dem Beisatze locus bissexti, der sich in Kalendern der meisten deutschen Missale des Mittelalters, auch in denen der Diöcesen Basel, Besancon, Cambrai, Senlis, Sitten, Tournai, Rheims, der Orden der Carmeliter, Dominicaner und Prämonstratenser zum 24. Febr. findet. Dagegen zeigt das Missale Romanum des Mittelalters, das für deutsche Diöcesen aber erst nach seiner Umarbeitung im 16. fahrh. massgebend wurde, zum 23. Febr. diesen Beisatz. Nach ihm das Utrechter von 1508, das Gnesener von 1555, auch das Breviarium Goslariense von 1522, das den oben mitgetheilten Vers: Bissextum sexte Martis tenuere kalende fortsetzte: Ipso quoque die celebrantur festa Mathie (96). Das Brev. Nidrosiense (Drontheim) sagt ausdrücklich als Regel für das Schaltjahr, dass Mathias am 24. gefeiert werde, der Schalttag aber danach eingeschoben werde. Es scheint dieser Ansatz ein Einfluss des eindringenden Humanismus zu sein. So meldet eine Quelle aus Steyermark: annus domini 1448 fuit bissextus et ex mandato archidiaconi Joh. Duster celebratum est festum Mathie in prima litera bissexti sive sabbatho scilicet Mathias tercia die post kathedram Petri et non quarta (Beiträge zur Kunde steierm. Geschichtsquellen 4, 103). Nach diesem Ansätze erklärt sich auch das Datum des Bürgermeisterbuchs von Frankfurt 1455-56: feria tertia in die s. Mathie 1456. Die Kirche verhält sich der Frage gegenüber gleichgültig. Die Decretalen Gregors (Lib. V. de verborum significatione c.14) gestatten die Feier des Mathiastages am 24. und 25., wenn nur die Vigilie direct vorhergeht. Dass man aus einem gewissen Beharrungsvermögen an dem gewohnten Gebrauche der Datirung des Mathias am 24. Febr. in vielen Einzelfällen festgehalten hat, ist wohl nicht wegzuleugnen. Fälle, wo das Schaltjahr bei der Datirung unberücksichtigt blieb, sind im Mittelalter häufig und bei der alleinigen Anwendung der römischen Kalender (ohne die Angaben für das Schaltjahr) auch erklärlich. Andererseits kamen ja auch Fälle vor, wo man zwar nicht das Schaltjahr, aber doch den Schalttag ganz ignorirte, und statt zweimal VI. kal. zu setzen, die Kalendenrechnung bis zum XVII. kal. Mart, fortführte. Ein Beispiel in Jaffe, Konrad III, S. 209, Anm. 66. Ein anderes ist im Dortmunder Urkb. I, 33: anno gratie 1240 XI. kal. Martii III. die proxima ante cathedram Petri. Was Rubel dort über den Kölner Anfang sagt, ist unzutreffend, da die III. nicht = feria III. ist. Hier ist der Schalttag nicht als bissextus |168| gezählt, sondern von hinten der Februar durchgezählt, wodurch XI. kal. M. auf den 20. Febr., also 3 Tage vor den 22. Febr. fiel (s. Dies tertius ). Die im Mittelalter übliche Form der Datirung ist nicht die altrömische. Es lässt sich an Beispielen kurz zeigen. Man datirte nicht mehr ante diem decimum kalendas Julias, sondern, dem Beispiele der spätrömischen Schriftsteller folgend, decimo kalendas Julii, seltener sub die (wie in den Urkunden des 6. Jahrh.), oder nur die decima kalendas Julii, oder decimo kalendas Julias, oder auch decimo die kalendarum Julii. Für das classische kalendis Juliis steht kalendis Julii, meist aber kalendas Julii. Seltenere Formen zeigen die Daten: sexto kalendarum Marciarum 1289 (Pommersch. Urkb. III), s. später; decimo kalendas mensis Octobris 1257 (Mecklb. Urkb.); in die nonarum Novembris 1274 (ebd.); 1321 ipse ydus Augusti, id est in feste sanctorum martirum Ypoliti et sociorum ejus (Voigt, Cod. Pruss. II, 122). Bayerische Urkunden aus agilolfingischer Zeit zeigen auch den Eingang die quod fecit mit römischen Datirungen (citirt bei Bresslau, Urkundenlehre I, 826). Auch die Stellung der Glieder verschiebt sich oftmals, so: kalendas Martii tredecimo 1327 (Cod. d. Mor. VII.); Martii idus quinto 1289 (Pomm. Urkb. III.); mense Martii pridie ydus 1243 (Westf. Urkb.). Ausdrücke wie in dem achzenden calenden des Septembris 1321 (Pilgram); in den vierzehenden calenden des dritten herbstmonats 1329 (Hergott, Gen. Habsb.) sind selten, und entstammen wohl meist Uebersetzungen oder Ausfertigungen in beiden Sprachen. Sicher ist das erste der Fall bei den Daten an dem sebenden rusttag der romischen abscheidunge von dem monden yormarkt April genanth 1265 und yn dem fumften tage des romischen awsrufes czu dem monden Austmonden genanth 1270, die nach den entsprechenden lateinischen Originalurkunden für VII. id. Apr. und V. kal. Sept. stehen (Tschoppe und Stenzel 381; Böhme, diplom. Beiträge I, 49, und Progr. vom Leobschützer Gymnas. 1864). Für pridie, das sowohl mit dem Accusativ wie mit dem Genitiv verbunden vorkommt (letzteres z.B. Pomm. Urkb. II, nr. 772. 1369), haben die mittelalterlichen Daten oftmals das ebenso classische secundo, auch oft IIo geschrieben, so 1283 in crastino Michaelis secundo kalendas Octobris (Pomm. Urkb. II.); ausserdem auch die Umschreibungen pridianis idibus Julii 1093 (Vita Udalrici, Scr. XII, 253); priore die ante Idus Martii (Scr. XII, 579). Die Ann. Bertin. setzen ein Ereigniss des Jahres 834 primo kalendarum Marciarum, das nach der Vita Ludovici pii auf den Tag vor einem Sonntag und zwei Tage nach dem 26. Febr. fällt. Bouquet erklärte daher richtig primo kalendarum für identisch mit pridie kalendas, und ihm folgten auch die Scr. I, 427. Ebenso ist 1254 sub prima die kalendarum Augusti (Pomm. Urkb. II, nr. 590) der 31. Juli, das Datum des Concils von Sevilla 590: die primo nonarum Novembrium, der 4. Nov. (l'Art de verifier les dates bei Concilien). Das Datum 1254 Io ydus Julii im Urkb. von Jena (I, 8) ist daher dort fälschlich für 15. statt 14. Juli erklärt. Die ältere Ansicht, dass die Datirung nach Kalenden auch hie und da nicht rückläufig, sondern von den Iden ab mit 1 fortschreitend bis zum Beginne des folgenden Monats zählte, ist irrig. Die Daten mit caput kalendarum, die man dafür anführte, sind nach den bei diesem Worte angegebenen Beispielen ebensoviele Beweise der Gleichheit von caput kal. mit dem Tage der Kaienden selbst. Das Pomm. Urkb. möchte in den ersten beiden Bänden nach den Noten zu nr. 494 und 897 anscheinend alle Daten mit dem Genitiv kalendarum statt kalendas auf diese angebliche Zählung, von den Iden ab mit 1 beginnend, beziehen. Im dritten Bande wird es aber schon wieder aufgegeben (vgl. nr. 1493. 1733). Es lässt sich auch gegenüber dem Doppeldatum 1286 nono kalendarum Septembris ipso die b. Bartholomei apostoli (Pomm. Urkb. II, nr. 1388) nicht aufrecht erhalten. Einige Beispiele aus Pommern sind bereits im Vorangehenden behandelt. Beispiele aus ändern Quellen sind: sexta hora dominici diei XII. kalendarum Septembrium 938 (Mir. Gisleni, Scr. XV, 584); sub tertio iduum Februarium 1066 (Mir. Amandi, Scr. XV, 849); 1228 sub IIIIo die kalendarum Aprilium (Hamb. Urkb.): 1270 decimo kalendarum mensis Octobri, (Mecklb. Urkb.); 1274 in die nonarum Novembris (ebd.). Auch das oben angegebene Beispiel der Ann. Bertin, ist zu erwähnen. Helwig führt in seinem Handexemplar (im Wiener Archiv) unter luna das Datum an: 1186... sexto decimo kalendarum Septembrium die dominica luna XXVIII (H. A.), der Wochentag und das Mondalter beweisen, dass es sich hier um den 17. Aug. handelt. Es war dieser Genitiv eine ganz gebräuchliche Datirungsweise in frühmittelalterlicher Zeit, z.B. in Spanien, wie die Datirungen der Concile von Lugo 569: sub era DCVII die kalendarum Januarii, Toledo 589: die octava iduum Majarum era DCXXVII, Sevilla 590. die primo nonarum Novembrium (l'Art de ver. les dates) es beweisen. Dagegen ist die gleichfalls ältere Ansicht, dass man im Mittelalter manchmal den Kalendendaten den laufenden Monat anstatt des kommenden beisetzte, belegbar, wenn wir auch nach anderweiten Stellen derselben Quellen diese Angaben nur als |169| einfache Irrthümer betrachten müssen. Bresslau giebt in der Urkundenlehre I, 825 eine Anzahl solcher, auch von ihm als „häufig vorkommendes Versehen der Schreiber" bezeichneter Daten an. Ich will aus späteren Jahrhunderten noch einige dazu liefern. Die Ann. Ratisbon. (Scr. XVII, 583) sagen: octava decima kal. Augusti id est in assumptione s. Marie, und die Ann. Halesbrunn. (Scr. XXIV, 50): 1400, 13. kalend. mensis Augusti in die sancti Bernhardi abb. (Aug. 20); die Ann. Placent. Gibell. (Scr. XVIII, 502): in proximo mense Septembri die Jovis, XIV. kal. Septembris proxime preterito; das Necrol. Bremense: 1184 octava kalendas Februarii, chatedra sancti Petri apostoli (Hamb. Urkb. 238). Urkundlich: 1257 in die b. Eufemie virginis XVI. kal. Septembris (Culmer Urkb. S. 36); 1267 octavo kal. Junii in die johannis baptiste (Mecklb. Urkb. 1124); 1218... mense Augusto... quarto decimo cal. Augusti (Pomm. Urkb. nr. 189). Dieses kann nach den vorhergehenden Doppeldatirungen nicht, wie Klempin in der Anmerkung will, der 27. Aug. sein (nach oben zurückgewiesener Zahlung vom 14. ab), sondern nur der 19. August. Wir dürfen aber, da die sonstigen Doppeldaten der betreffenden Quellen resp. Kanzleien eine derartige Abweichung von der allgemeinen Regel nicht zeigen, ebenso gut diese Daten für irrig halten, wie wir es bei den Daten: 1145, XIX. kal. Maii feria sexta in qua tunc occurrit parasceve (Not. Stabul., Scr. XV, 965); 1279, XII. non. Junii (Riedel, c.d.Br. ex orig); 1294 VI. non. Decembris (ebd. ex orig.); 1253 nonis VII. Mart. (Font. rer. Austr. II, 31, 167 ex orig.); 1274 octavo nonarum Aprilis (Pomm. Urkb. II.) annehmen müssen. Aehnlich ist auch: 1289 ad vincula Petri IV. nonas Augusti (statt kal. Aug.) (Urkb. des Bisth. Lübeck); 1280 pridie kalendas Augusti in die ad vincula Petri (Mecklb. Urkb.) statt kal.; 1285 VI. nonas Octobris in crastino beatorum martirurn Dionysii et sociorum ejus (Pomm. Urkb. II.) statt idus; 1286 IIo nonas (statt idus) Decembris que est vigilia b. Lucie virginis gloriose (ebd.) Die zweifelhafte Bestimmung: 1235 mense Octobris XVII. kal. (Cod. d. Pomer. nr. 228) kann nach der Zeugenübereinstimmung mit nr. 227 daselbst nur den 16. Oct. bezeichnen, trotzdem bei diesem Tage grade in den alten Kalendern das Novembris dem XVII. kal, roth beigesetzt war. Um dem Verdachte derartiger Irrthümer zu begegnen, setzten vorsichtige Schreiber beide Monate hin, so: 1142 ind. VI. mense Martio IIII. kal. Aprilis in dominica que erat letare (Hamb. Urkb. I, 154); 1228 datum mense Septembri IIIIo kal. Octobris feria quinta (Urkb. des Bisth. Lübeck); 1326 mense Augusto, VII. kal. Sept. (Riedel, c.d.Br.); mense itaque Julio, VIII. kal. Augusti 885 (Ann. Vedastini). Pertz erklärt Hincmars Datum 877 kal. Julii für den Anfang der Kaiendenbezeichnung des Juli (den 14. Juni), gestützt auf das Datum der Capitulare des dort erwähnten Placitums (Scr. I, 502). Hincmar scheint aber hier, wie S. 506, sich einer Ungenauigkeit des Datums zu ergeben; er ineint anscheinend den ganzen mit kal. Julii datirten Zeitraum. So ist es auch in den Daten zu fassen: mense Junii tamen inchoatis kal. julii (Reineri Ann., Scr. XVI, 661); kalend. Novenbris in die confessorum Galli et Lulli 1269 (Pomm. Urkb. II, nr. 897); 1280 die annunciacionis beate virginis kalendis Aprilis (Günther, cod. d. Rheno-Mos. II, 442). Anders dagegen bezeichnet kal. Mart. die in unserem März laufenden (April-) Kalendendaten, wenn nicht ein Schreibfehler zu Grunde liegt in dem Datum: 1215 in kalendis Martii in nocte Gertrudis virginis (Mondfinsterniss am 17. März; Reineri Ann., Scr, XVI, 672); 1275 kalendas Juni, sequenti die post Johannis baptiste (Wiener Hausarchiv), ein Datum, das Helwig S. 33 Kopfzerbrechen machte. S. die irrigen Daten voriger Spalte. Busson erwähnt in Gött. gel. Anz. 1872, S. 1795) die italienische Abweichung von der gewöhnlichen Datirung, dass der terminus a quo bei der rückläufigen Zählung nicht mitgerechnet wird, so dass 3. kal. Febr. nicht den 30., sondern den 29. Jan. bedeutet. „Diese von der Art de verifier les dates bereits angemerkte Unregelmässigkeit kommt im 12. und 13. Jahrh. nicht gerade selten vor, vergl. Tourtual, Forschungen etc. S. 279. Ein Beispiel aus Mailand, 13. Jahrh., auch bei Kopp V, 55. " Ob nicht diese Daten als Fehler anzusehen sein dürften ?
Die regelmässige (classische) Art der Datirung nach römischem Kalender findet sich auf Tafel XXVIII. Einfache Reductionsregeln sind:
1) Die Zahlen vor Non. werden von 7 + 1 oder 5 + 1 abgezogen, je nachdem sie den Monaten Momjul (Milmo) angehören oder nicht.
2) Die Zahlen vor Id. werden von 15 + 1 oder 13 + 1 abgezogen mit der gleichen Berücksichtigung.
3) Die Zahlen vor Kal. werden von der um 2 vermehrten Tageszahl des Monats abgezogen, in den der Tag nach unserer Rechnung fällt.
Der Rest ist stets das moderne Datum. Nachtrag: Der letzte Tag des Monats auch ultimo Kalendas bezeichnet: 1248 Ultimo Kalendas Apriles in einer Urk. König Wilhelms von Holland (Muller, bijdragen voor een oorkondenb. v. Utrecht 18, Anm. 2). - Der Genitiv iduum etc. erscheint auch in 1240 VI. iduum Martii (Geschichtsfr. d. 5 Orte 51, 47). 1311 VI. nonarum Octobrium (Schles. Reg. 3226). - In König Wilhelms von Holland deutscher Kanzlei ist mehrfach zu der Zahl der Kalenden der laufende Monat gesetzt. Vgl. Böhmer-Ficker, Regesten 4932. 4943. 5032. 5135. 5197. 5255.

Rorate celi desuper et nubes pluant justum, Messeingang des Mittwochs nach dem 3. Adventssonntag (Quatember), später auf den 4. Adventssonntag verschoben, und der Verkündigung Mariä (Jes, 45, 8). Ausserdem ist es Eingang der Wochen- |170| messe des Sonnabends de b. Maria in der Adventszeit.

Rosarium b. Marie s. Festum rosarii.

*Roselmaent s. Ruselmaent.

Rosenmonat, Juni, s. Weinhold, deutsche Monatsnamen 53.

Rosenmontag, in Köln der Montag des Carnevals, vor Aschermittwoch. Von Rasen hergeleitet (Korrespondenzbl. des niederd. Sprachver. III, 68).

Rosensonntag, Sonntag Lätare, s. Dominica de rosa.

*Rösthugnedagn (skand.), Dies rogationum (Dipl. Suec. II, xxv).

Roter Montag. 1476 in Göttingen als Gerichtstag erwähnt (Korrespondenzbl. des niederd. Sprachv. II, 66; Schiller und Lübben, Nachtr. 207), unerklärt.

Rückerstag. In einer Urkunde von 1340, Insatzb. I. des Frankf. Archivs (ipso die b. Petri ad cathedram), wird ein Zahltermin festgesetzt zuschen hy und nu sontage und uf den Rukerztag neist komt. Die Schilderung der Umführung und Ertränkung des Rücker siehe bei Lersner, Chronik I, I, 491. In Flandern trug man reuzen, reusken, Riesen, herum (Reinsberg, Cal. belge 123). Am Niederrhein wird der Reuker begraben, wie anderwärts der Fasching. 1467 trägt Bernh. Rorbach mit Genossen einen maskirten Freund herum mit dem Rufe nobis clares (Frankf. Quellen I, 212). Alles dieses geschieht am Montag nach Estomihi, worauf auch obiges Datum von 1340 passt, da der Sonntag nach Cathedra Petri 1340 Estomihi war. Es ist also der Rückerstag wohl als Montag nach Estomihi zu erklären.

Rumpelmette, pumpermette, die Metten der drei Tage vor Ostern, Gründonnerstag, Karfreitag und Ostersonnabend, die aber meist schon am Spätnachmittag oder Abend der Tage zuvor anticipirt wurden, s. Finstermette. Sie führen die obigen Namen wegen des an ihrem Schluss statthabenden lärmenden Gepolters mit Zuklappen der Bücher, Aufschlagen mit Stäben und allerhand mitgebrachten Werkzeugen, Klappern mit den Osterklappern (tabulae, mit denen während dieser Zeit die Zeichen zum Gottesdienst gegeben wurden, s. Succinctio campanarurn). Alles dieses sollte das Erdbeben darstellen, das bei Christi Tod sich ereignete: quando dicta est: Traditor... fiat terremotus, ut moris est, post quem dicatur psalmus: Benedictus quo alta voce cautato iterum fiat terremotus, quo operato denuo dicatur antiphona: Traditor, deinde iterum fit terremotus.... So heisst es im Brevier der Olivetaner (Bibl. zu München).

Runttofel s. Martsche.

Ruprechtstag in der vasten, Rupertus, 27. März. 1449 an s. Rueprechtstag in der vasten (Font. rer. Austr. II, 39, 410); 1302 an sant Rüprechtestag in der vasten (ebd. II, 10, 78); 1313 in der vasten an sand Rueperhtestag (ebd. II, 10, 141).

Ruprechtstag in dem herbst, in dem lesen, Translatio Ruperti, 24. Sept. 1347 an erichtag nach sand Rüprechtestag in dem herbst (Font. rer. Austr. II, 39, 236); an sand Rueprechts in dem herbst 1330 (ebd. II, 35, 188).

Rupti sunt fontes abyssi, 17. April, nach 1. Mos. 7, 11 der Beginn der Sündfluth, s. Piper, Martyrol. der Herrad von Landsberg, S. 10. Von andern Kalendern wird der 12. Apr. angegeben.

* Ruselmaent, roselmaent, October. 1493 op ten iersten dagh des moentz octobris geheiten ruselmoent (Franquinet, inv. der oork. van het Kap. v. O. L. Vrouwekerk te Mastricht I, 1870, S. 258, nr. 255, angeführt in Dietsche Warande VII, 648). Daselbst wird auch roselmaent für October angeführt aus Kilian Etymologicum teutonicae linguae, einem Buche, dem ich ohne sonstigen Beleg, der ja jetzt erbracht ist, lieber nicht gefolgt bin.

Russiger freitag, rustiger freitag, in Schwaben der Freitag vor Estomihi.

Russische Zeitrechnung. Dass die Russen bis 1700, einzelne, dem orthodoxen Glauben zugethanen Völkerschaften noch bis in unsere Tage, nach der byzantinischen Weltaera zählten, ist bei Weltaera gesagt. Die Vergleichung ist nach der dort angegebenen Umrechnung zu bewerkstelligen. In der Uebersicht der Jahreskennzeichen ist diese Aera bis 1579 als Byzantinische Aera, von 1580 ab als Russische Weltaera angegeben, und zwar stets das byzantinische Jahr, welches in dem vorhergehenden christlichen Jahre begonnen hat. Die Russen begannen bis zur Mitte des 13. Jahrh. die Jahre dieser Aera mit dem 1. März (s. Vorcaesarischer Jahresanfang), nachher erst, wie die Byzantiner, am 1. Sept. (s. Byzantinischer Jahresanfang). Der Januaranfang wurde von ihnen erst 1700 mit Annahme der christlichen Jahreszählung aufgenommen. Die Gregorianische Kalenderreform hat bei ihnen bis heute noch keine Aufnahme gefunden. Sie zählen die Tage noch nach Julianischer Rechnung (die Unterschiede siehe bei Neuer Stil ), und berechnen ihr Osterfest noch nach julianischer Weise. Daher sind die russischen (Julianischen) Ostern von 1700 bis 2000 in der Uebersicht der Jahreskennzeichen angegeben. Die daneben angegebenen Sonntagsbuchstaben sind nicht diejenigen des russischen Kalenders, sondern die Julianischen. Sie dienen neben der Charakterisirung des Jahres als Schaltoder Gemeinjahr zur Aufschliessung der Tabellen III und XI, Wochentage, Ostersonntag alten Stils. Die russischen Sonntagsbuchstaben (Wrutzeleto) sind die 7 ersten Buchstaben des russischen Alphabets: A (As), B (Wiedi), G (Glagol), D (Dobro), E (Jest), Sz (Selo), S (Semla). Jedem Jahre kommt ein Sonntagsbuchstabe zu, der, der Reihenfolge nach vom Sonntag beginnend, anzeigt, auf welchen Wochentag der 1. Sept., der altrussische Jahresanfang, fällt. Diese Sonntagsbuchstaben sind zum 28jährigen Sonnencirkel so in Verbindung gebracht, dass 1 = A ist. Der russische Sonnen- |171| cirkel jedes Jahres ist um je eine Einheit höher als der in der Tabelle: Sonnencyclus und der Uebersicht der Jahreskennzeichen angegebene Julianische und Gregorianische Sonnencirkel. Dagegen ist die goldene Zahl des Mondcirkels um 3 Einheiten geringer als die Julianische, stimmt also mit dem s. g. cyclus lunaris (s. Goldene Zahl) des Mittelalters überein. Als weitere Hülfsmittel zur Osterberechnung dienen dann die Osnowanie, auch Basis des Kalenders genannt, die s. g. Julianischen Epakten (s. Epakten neuen Stils), mit Berücksichtigung des Anfangs des russischen Mondcyclus im 4. Jahre der Julianischen Reihe; sodann die Epacta, d.h. diejenige Zahl, welche man zur Osnowanie addiren muss, um die Summe 21 oder (wenn die Osnowanie selbst grösser als 21 ist) 51 zu erhalten. So ergiebt die Osnowanie 14 die Epakte 7, und die Osnowanie 25 die Epakte 26. Der Kalenderschlüssel (Klütsch Granitz) ist die Zahl der Tage vom 21. März bis zum jedesmaligen Ostersonntag, Fällt Ostersonntag auf den 22. März, ist der Schlüssel = 1, fällt er auf den 25. April, ist der Schlüssel = 35. An Festen ist Folgendes zu bemerken. Mit dem Sonntage vor Septuagesima beginnt das Triodium, die Zeit, während welcher ein so benanntes Kirchenbuch zur gottesdienstlichen Anwendung kommt. Sonntag Sexagesima heisst Mässopust, mit ihm beginnt die Butterwoche, die Fassnacht; diese schliesst die Zeit des Fleischessens ab. Sonntag Quinquagesima heisst Süropust, er schliesst die Butterwoche. Die sechs folgenden Sonntage sind die Fastensonntage. Der letzte heisst auch Waji (Palmensonntag), die Woche zwischen ihm und Ostersonntag Strassnaja (Marterwoche). Mittwoch nach Jubilate ist das Fest der Wasserweihe. Sonntag nach Pfingsten ist das Fest Allerheiligen. An ihm beginnt das Fasten Petri, das bis zum 27. Juni einschliesslich dauert. Die Sonntage werden nach den 4 Evangelisten abgetheilt. Vom Sonntag nach dem 14. Sept. bis zum 6. Sonntag vor Ostern wird Lucas gelesen. Diese Sonntage heissen daher I. II. etc. Lucassonntag. Vom 6. Sonntag vor Ostern bis Ostern (Fasten) wird Marcus gelesen; von Ostern bis Pfingsten Johannes; von Pfingsten bis zum 14. Sept. Matthäus, die letzten Sonntage heissen daher auch Matthäussonntage. Die Sonntage nach Pfingsten werden bis zum Beginn des Triodiums weitergezählt. Die hauptsächlichsten unbeweglichen Feste sind: 1. März Eudokia; 9. März XL martires; 17. März Alexei; 25. März Blagoweschtschenie (Maria Verkündigung); 23. April Georg; 8. Mai Joannes Theologus; 29. Juni Peter und Paul. Die vier Hauptfasten sind: 1) die erwähnten grossen Fasten von Süropust bis Ostern; 2) Petri Fasten (schon erwähnt); 3) Fasten der Mutter Gottes, vom 1. bis 15. Aug.; 4) Fasten vor Weihnachten, vom 15. Nov. bis 24. Dec. einschliesslich.

Rusttag, rüsttag, Karfreitag = Parasceve